Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)

§ 6 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes



(1) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.

Anzeige