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§ 7 - SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 415
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 7 Evaluation
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird die Förderung von Sprunginnovationen durch die SPRIND bis Ende 2024 evaluieren.
(2) In einer weiteren Evaluation, die bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden soll, wird die Fachaufsicht gemäß § 2 Absatz 1 Gegenstand einer Effizienz- und Wirksamkeitskotrolle sein, auf deren Grundlage gesetzliche Änderungen geprüft werden.
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