Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)

§ 8 Regress



Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

Anzeige