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§ 8 - SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 415
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 8 Regress
Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.
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