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§ 1 - Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)

V. v. 24.11.2015 BGBl. I S. 2135 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 310-4-18 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Inhalt und Aufbau des Registers



(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.

(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien,

2.
die bestimmte Angabe des Gegenstands,

3.
das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Schutzschrift.

(3) 1Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. 2Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.

(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.



 

Zitierungen von § 1 SRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SRV Einreichung (vom 01.08.2022)
... ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.  ...