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§ 1 - Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)
V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
- 1.
- Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 2.
- Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
- 3.
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
- 1.
- mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
- ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 1 STzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 7 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 8 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 7 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 01.01.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 STzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 STzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
STzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 STzV Antragsverfahren (vom 09.08.2019)
... Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des ...
§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen (vom 09.08.2019)
... Wehrdienst wird angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3 , sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 7 BwAttraktStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung ... 1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: „ § 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist in ... 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des ... folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3 , sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 7 SVReformG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... § 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August ...
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