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Artikel 7 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
§ 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
- 1.
- mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
- ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen."
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
Artikel 1 2. STzVÄndV Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die ...
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