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§ 1 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)
§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42.420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.535 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41.580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.465 Euro.
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