Tools:
Update via:
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 - SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,
- -
- des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
- -
- des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42.420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.535 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41.580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.465 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.775 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.175 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42.053 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45.358 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.550 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.300 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.450 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.200 Euro.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/SVRechGrV_2024.htm