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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 1 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (SVRechGrV 2025 k.a.Abk.)
§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44.940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745 Euro.
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