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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 - SVRechGrV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 365
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-6-4-33 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel





§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44.940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745 Euro.


§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73.800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.150 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66.150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.512,50 Euro.


§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung



(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44.732 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50.493 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.


§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.050 Euro, und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 - 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil