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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 4 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (SVRechGrV 2025 k.a.Abk.)
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.050 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.900 Euro.
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 - 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
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