§ 4 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (SVRechGrV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 365
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-6-4-33 Sozialgesetzbuch

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.050 Euro, und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 - 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.



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