(1) Die nach
§ 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte" fortgeführt.
(3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach
§ 5 Absatz 4 bestimmt.
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63