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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 1 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)

§ 1 Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte



(1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte" fortgeführt.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.



 

Zitierungen von § 1 StepVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StepVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StepVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Artikel 3 StepVGEG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz ... durch die Wörter „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ...