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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)


§ 1 Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte



(1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte" fortgeführt.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.


§ 2 Aufgaben der Stiftung



(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen

1.
aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie

2.
nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

(2) 1Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch. 2Diese Leistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


§ 3 Finanzierung der Stiftung



(1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) 1Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. 2Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.

(3) 1Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. 2Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.


§ 4 Stiftungsorgane



(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat und

2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.


§ 5 Stiftungsrat



(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und das Bundesministerium der Justiz benennen jeweils drei Mitglieder. 3Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag beruft weitere zwei Mitglieder. 4Der Deutsche Bundestag wählt vier Mitglieder. 5Die Mitglieder nach Satz 3 und 4 sollen möglichst Betroffene politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein. 6Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt, berufen oder gewählt.

(2) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit ein Nachfolger benannt, berufen oder gewählt. 3Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) 1Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung. 2Sie bedarf der Genehmigung der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag sowie des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 2Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit.


§ 6 Stiftungsvorstand



(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) 1Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. 2Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.


§ 7 Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen



(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.

(2) Der Ausschuss besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und

2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.

(4) 1Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.

(6) 1Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. 2Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.


§ 8 Widerspruchsausschuss



(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.

(2) 1Der Widerspruchsausschuss besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und

2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) 1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.


§ 9 Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht



(1) 1Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. 2Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.


§ 10 Aufhebung der Stiftung



Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.


§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die Regelungen betreffend die Stiftung, die der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erlassen hat, für die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.

(2) Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die diese auf der Grundlage des bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Rechts getroffen hat, gelten als Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Ausschusses und des Widerspruchsausschusses der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge sowie ihre Stellvertreter bleiben über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des 1. Juli 2025.