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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 7 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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§ 7 Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.
(2) Der Ausschuss besteht aus
- 1.
- dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.
(4) 1Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
(5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
(6) 1Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. 2Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.
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Zitierungen von § 7 StepVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StepVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StepVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StepVG Widerspruchsausschuss
... Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet. (2) Der Widerspruchsausschuss ... für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt ... 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 ...
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