Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 5 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)

§ 5 Stiftungsrat



(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und das Bundesministerium der Justiz benennen jeweils drei Mitglieder. 3Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag beruft weitere zwei Mitglieder. 4Der Deutsche Bundestag wählt vier Mitglieder. 5Die Mitglieder nach Satz 3 und 4 sollen möglichst Betroffene politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein. 6Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt, berufen oder gewählt.

(2) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit ein Nachfolger benannt, berufen oder gewählt. 3Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) 1Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung. 2Sie bedarf der Genehmigung der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag sowie des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 2Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 5 StepVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StepVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StepVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StepVG Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
... 51 bis 68 der Abgabenordnung. (3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4  ...
§ 6 StepVG Stiftungsvorstand
... weiter. (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6  ...
§ 11 StepVG Übergangsvorschriften
... für ehemalige politische Häftlinge und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des 1. Juli ...