Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 3 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)

§ 3 Finanzierung der Stiftung



(1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) 1Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. 2Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.

(3) 1Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. 2Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.

Anzeige