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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 9 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)

§ 9 Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht



(1) 1Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. 2Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.

 
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