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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 2 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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§ 2 Aufgaben der Stiftung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen
- 1.
- aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie
- 2.
- nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
(2) 1Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch. 2Diese Leistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 2 StepVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StepVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StepVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StepVG Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen
... Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet. (2) Der Ausschuss besteht aus ...
§ 9 StepVG Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht
... Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die ...
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