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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 8 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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§ 8 Widerspruchsausschuss
(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) 1Der Widerspruchsausschuss besteht aus
- 1.
- einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) 1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.
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