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§ 6 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)

§ 6 Stiftungsvorstand



(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) 1Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. 2Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.

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