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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 4 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2 Politische Häftlinge
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§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- 1.
- der Stiftungsrat und
- 2.
- der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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