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§ 1 - Trennungsgeldverordnung (TGV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1999 BGBl. I S. 1533; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
Geltung ab 01.02.1986; FNA: 2032-3-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und

3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,

2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,

6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,

12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,

2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.





 

Frühere Fassungen von § 1 TGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2020Artikel 12 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.04.2009§ 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TGV Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (vom 01.06.2020)
... Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und 2. solange er wegen Wohnungsmangels im ... für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung ...
§ 3 TGV Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (vom 01.06.2020)
... sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens ...
§ 4 TGV Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben (vom 01.06.2020)
... Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, 2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer ... werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen ... (6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das ...
§ 5 TGV Reisebeihilfe für Heimfahrten (vom 01.06.2020)
... des Bundesreisekostengesetzes. (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen ...
§ 6 TGV Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (vom 01.06.2020)
... der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens ...
§ 7 TGV Sonderfälle (vom 01.06.2020)
... auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert. (2) Nach einem Umzug, für den ...
§ 8 TGV Ende des Trennungsgeldanspruchs
... Ausladens des Umzugsgutes. (3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei ...
§ 9 TGV Verfahrensvorschriften (vom 05.04.2017)
... ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)
G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 DBeglG Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung
... jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt. (6) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;". (43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 12 BesStMV Änderung der Trennungsgeldverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „bei Maßnahmen nach Absatz 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
III. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung
... Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer Einstellung ...