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§ 1 - Transplantationsgesetz (TPG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. 2Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. 3Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.
(2) 1Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. 2Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
- Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden,
- 2.
- Blut und Blutbestandteile.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 29. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 1 TPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
aktuell vorher | 01.11.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1504 |
aktuell vorher | 01.08.2007 | Artikel 1 Gewebegesetz vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 |
aktuell | vor 01.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes
... Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen § 2 Aufklärung ... folgt gefasst: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". 4. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ... Vorschriften". 4. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von ... zu werden, 2. Blut und Blutbestandteile." 5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Begriffsbestimmungen ...
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 2 BlGewVFG Änderung des Transplantationsgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8f gestrichen. 2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „auf diese" die Wörter „ohne Änderung ...
Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1504
Artikel 1 TPGEntLÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes". ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes". 2. § 1 wird wie folgt ... „§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes". b) Folgender Absatz 1 wird ...
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