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§ 1 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)
§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.
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