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Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung - TermVInfGebV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 860-5-92 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel





§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung



Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.


§ 2 Gebührenentstehung



Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 3 Gebührenschuldner



(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1.
der Antragsteller,

2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,

3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 4 Fälligkeit und Säumniszuschlag



(1) Die Gebühren und Auslagen werden 28 Tage nach Zugang des Bescheids über die Festsetzung fällig, soweit die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.

(2) 1Werden Gebühren und Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des festgesetzten Gebühren- oder Auslagenbetrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag fünf Euro übersteigt. 3Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet und eine Auslage gilt als erstattet an dem Tag, an dem der festgesetzte Betrag dem dem Gebührenschuldner mitgeteilten Konto der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gutgeschrieben wird.

(3) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.


§ 5 Transaktionen



(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen", „Buchen", „Absagen" sowie „Vermittlungscode anfordern" in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.

(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.


§ 6 Höhe der Gebühren und Auslagen



Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.


§ 7 Gebührenbefreiung



Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.


§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass



Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.


§ 9 Verjährung und Erstattung



Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2024.


Schlussformel



Kassenärztliche Bundesvereinigung

Der Vorsitzende des Vorstands

Gassen


Anlage



Abschnitt 1 Gebühren und Auslagen für das Zertifizierungsverfahren


Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
1.1Einrichtung des Zugangs zum Zertifizierungsportal 34,00 €
1.2Ergebnisprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung einschließlich der
automatischen Rezertifizierung
1.222,10 €
1.3Sichtprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung (pro Sichtprüfungstermin)
einschließlich der automatischen Rezertifizierung
681,04 €
1.4Entzug der Zulassung 4.000,00 €
1.5 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
je DIN A4-Kopie Schwarz/Weiß 0,10 €
je DIN A3-Kopie Schwarz/Weiß 0,15 €
je DIN A4-Farbkopie 0,50 €
je DIN A3-Farbkopie 0,75 €
1.6Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern in voller Höhe
1.7Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Bis zur Höhe der für
den angefochtenen
Verwaltungsakt
festgesetzten
Gebühr; mindestens
68,00 €, höchstens
350,00 €
1.8Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe


Abschnitt 2 Gebühren und Auslagen für die Anbindung des Nutzers der Schnittstelle an den 116117 Terminservice


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
2.1Einrichtung des Zugangs eines Nutzers der Schnittstelle im 116117 Terminservice 811,59 €
2.2Erstellung des Schlüsselmaterials 67,63 €
2.3Übergabe des Schlüsselmaterials 67,63 €
2.4Anbindung und Test nach tatsächlichem Aufwand 67,63 €
je angefangene
Stunde
2.5Sperrung des Zugangs 135,27 €


Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Schnittstelle


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
3.1Transaktion „Suchen", „Buchen", „Absagen" oder „Vermittlungscode anfordern"
nach § 5 Absatz 1
Je 0,0385 €