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Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung - TermVInfGebV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 9. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 41), von denen § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung:
§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.
§ 2 Gebührenentstehung
Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
- 3.
- derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
- 4.
- derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit und Säumniszuschlag
(1) Die Gebühren und Auslagen werden 28 Tage nach Zugang des Bescheids über die Festsetzung fällig, soweit die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.
(2) 1Werden Gebühren und Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des festgesetzten Gebühren- oder Auslagenbetrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag fünf Euro übersteigt. 3Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet und eine Auslage gilt als erstattet an dem Tag, an dem der festgesetzte Betrag dem dem Gebührenschuldner mitgeteilten Konto der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gutgeschrieben wird.
(3) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
§ 5 Transaktionen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen", „Buchen", „Absagen" sowie „Vermittlungscode anfordern" in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.
(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.
§ 6 Höhe der Gebühren und Auslagen
Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.
§ 7 Gebührenbefreiung
Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.
§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 9 Verjährung und Erstattung
Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2024.
Schlussformel
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Der Vorsitzende des Vorstands
Gassen
Der Vorsitzende des Vorstands
Gassen
Anlage
Abschnitt 1 Gebühren und Auslagen für das Zertifizierungsverfahren
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen |
1.1 | Einrichtung des Zugangs zum Zertifizierungsportal | 34,00 € |
1.2 | Ergebnisprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung einschließlich der automatischen Rezertifizierung | 1.222,10 € |
1.3 | Sichtprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung (pro Sichtprüfungstermin) einschließlich der automatischen Rezertifizierung | 681,04 € |
1.4 | Entzug der Zulassung | 4.000,00 € |
1.5 | Herstellung von Abschriften und Ausdrucken | |
je DIN A4-Kopie Schwarz/Weiß | 0,10 € | |
je DIN A3-Kopie Schwarz/Weiß | 0,15 € | |
je DIN A4-Farbkopie | 0,50 € | |
je DIN A3-Farbkopie | 0,75 € | |
1.6 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern | in voller Höhe |
1.7 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | Bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 68,00 €, höchstens 350,00 € |
1.8 | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in voller Höhe |
Abschnitt 2 Gebühren und Auslagen für die Anbindung des Nutzers der Schnittstelle an den 116117 Terminservice
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen |
2.1 | Einrichtung des Zugangs eines Nutzers der Schnittstelle im 116117 Terminservice | 811,59 € |
2.2 | Erstellung des Schlüsselmaterials | 67,63 € |
2.3 | Übergabe des Schlüsselmaterials | 67,63 € |
2.4 | Anbindung und Test nach tatsächlichem Aufwand | 67,63 € je angefangene Stunde |
2.5 | Sperrung des Zugangs | 135,27 € |
Abschnitt 3 Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Schnittstelle
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen |
3.1 | Transaktion „Suchen", „Buchen", „Absagen" oder „Vermittlungscode anfordern" nach § 5 Absatz 1 | Je 0,0385 € |
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