Tools:
Update via:
§ 5 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)
§ 5 Transaktionen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen", „Buchen", „Absagen" sowie „Vermittlungscode anfordern" in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.
(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.
Anzeige
Zitierungen von § 5 TermVInfGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TermVInfGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TermVInfGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage TermVInfGebV
... „Buchen", „Absagen" oder „Vermittlungscode anfordern" nach § 5 Absatz 1 Je 0,0385 € ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_TermVInfGebV.htm