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§ 5 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 860-5-92 Sozialgesetzbuch

§ 5 Transaktionen



(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen", „Buchen", „Absagen" sowie „Vermittlungscode anfordern" in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.

(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.

 
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Zitierungen von § 5 TermVInfGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TermVInfGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TermVInfGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TermVInfGebV
... „Buchen", „Absagen" oder „Vermittlungscode anfordern" nach § 5 Absatz 1 Je 0,0385 €  ...