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§ 3 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
- 3.
- derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
- 4.
- derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_TermVInfGebV.htm