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§ 3 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 860-5-92 Sozialgesetzbuch

§ 3 Gebührenschuldner



(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1.
der Antragsteller,

2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,

3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 
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