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§ 4 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 860-5-92 Sozialgesetzbuch

§ 4 Fälligkeit und Säumniszuschlag



(1) Die Gebühren und Auslagen werden 28 Tage nach Zugang des Bescheids über die Festsetzung fällig, soweit die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.

(2) 1Werden Gebühren und Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des festgesetzten Gebühren- oder Auslagenbetrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag fünf Euro übersteigt. 3Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet und eine Auslage gilt als erstattet an dem Tag, an dem der festgesetzte Betrag dem dem Gebührenschuldner mitgeteilten Konto der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gutgeschrieben wird.

(3) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.