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§ 8 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)
§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
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