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§ 7 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)
§ 7 Gebührenbefreiung
Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.
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