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§ 6 - Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 860-5-92 Sozialgesetzbuch

§ 6 Höhe der Gebühren und Auslagen



Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

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