§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§
307 bis 309 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
interne Verweise§ 3 UKlaG Anspruchsberechtigte Stellen (vom 13.10.2023) ... Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den ... 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden. (3) ... können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen: 1. Ansprüche nach § 1 , wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des ...
§ 8 UKlaG Klageantrag und Anhörung (vom 26.02.2016) ... Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen ... werden. (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage ...
§ 11 UKlaG Wirkungen des Urteils ... der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen ...
§ 13 UKlaG Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen (vom 14.05.2024) ... Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können. (2) Der ... des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EGB. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Zitat in folgenden NormenBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 VKRegV Register für Verbandsklagen (vom 13.10.2023) ... 2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Artikel 2 ZahlVerzBekG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Unterlassungsanspruch wegen ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2" ersetzt. b) Absatz 2 ... vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ... die folgenden Ansprüche nicht geltend machen: 1. Ansprüche nach § 1 , wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 18 DDGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... ersetzt. 2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „ §§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. 3. In ... § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „ §§ 1 bis 2b" ersetzt. 3. In § 12a Satz 1 werden die Wörter „§ 2 ... gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: ... schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können." ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... von Ansprüchen Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ... bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „gemäß § 1 oder § 2" durch die Wörter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § ... § 1 oder § 2" durch die Wörter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter ... 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 oder § 2" durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ... § 1 oder § 2" durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a" ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den ... 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden." ... Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 , 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite ... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner ... Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Wörter „eines Anspruchs nach den ... 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ ... 1 bis 2b" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ §§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. ... die Wörter „§§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe „ §§ 1 bis 2b" ersetzt. 21. In § 13a werden die Wörter „§§ 1 ... 1 bis 2b" ersetzt. 21. In § 13a werden die Wörter „ §§ 1 bis 2e oder nach § 4e" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. ... die Wörter „§§ 1 bis 2e oder nach § 4e" durch die Angabe „ §§ 1 bis 2b" ersetzt. 22. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden die Abschnitte 5 bis ...
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