Das
Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" und nach der Angabe „27. September 2002" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und die §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt.
- 3.
- In § 12a Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14" ersetzt.
- 4.
- In § 13 Absatz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 5.
- § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt."