§ 1 Allgemeines
(1)
1Im Unternehmensregister werden die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen, im Internet unmittelbar zugänglich gemacht.
2Die Daten werden wie folgt gespeichert:
- 1.
- strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),
- 2.
- in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder
- 3.
- bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen Datenübermittlungsformat.
3Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
4Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.
(2)
1Das Unternehmensregister vermittelt über die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des
§ 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs.
2Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.
(3) 1Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. 2Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.
Frühere Fassungen von § 1 URV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 1 URV
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 DiRUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , und 2. in allen anderen Fällen im strukturierten Format Extensible Markup ... Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter ... Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 5 EStOffRLUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bei Datenübermittlungen gemäß § ... 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4" und die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „im Sinne des Satzes 1 Nummer 1" ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 5 MicroBilG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" ein Komma und die Wörter „mit ... zu versehen." 6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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