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§ 1 - Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Artikel 1 G. v. 26.06.2002 BGBl. I S. 2254; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 30.06.2002; FNA: 453-21 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 30.06.2002; FNA: 453-21 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 1 VStGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3150 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 VStGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VStGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VStGB Anwendung des allgemeinen Rechts (vom 01.01.2017)
... Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 , 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 VStGBÄndG Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
... vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „die in ihm bezeichneten ... Deutschland richtet." 2. In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ... die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1 , 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe ...
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