§ 1a - Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (BwFinSVermG)

Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 1a Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit



(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.



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