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§ 1a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 1a Grundsätze des Strommarktes
(1) 1Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. 2Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) 1Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. 2Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) 1Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. 2Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) 1Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. 2Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 1a EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 1 Strommarktgesetz vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
aktuell | vor 30.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111e EnWG Marktstammdatenregister (vom 16.05.2024)
... Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... (BGBl. I S. 2874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 4" ersetzt. ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... a) Die Angabe zu § 1 wird durch folgende Angabe zu den §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes § 1a ... 1 und 1a ersetzt: „§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes § 1a Grundsätze des Strommarktes". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt ... Königreich Schweden zu intensivieren." 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Grundsätze des Strommarktes (1) Der ... 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Grundsätze des Strommarktes (1) Der Preis für Elektrizität bildet sich ...
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