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§ 1a - Gassicherungsverordnung (GasSV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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§ 1a Digitale Plattform



(1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient.

(2) 1Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die Endverbraucher, die Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Nutzer von Gasspeicheranlagen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen (Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform auf dieser zu registrieren. 2Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Anschlussnutzer von Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde.

(3) 1Plattformteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Änderungen zu aktualisieren. 2Der Marktgebietsverantwortliche übermittelt die Daten der bei ihm registrierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen an die Plattform.

(4) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten, die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu den Netzkonten erforderlich sind sowie die jeweiligen Gasverbrauchsdaten der Endverbraucher an den jeweiligen Marktlokationen gemeinsam mit der Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen. 2Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren.

(5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisverantwortliche und Endverbraucher Angebote für die Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den für die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen abgeben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese Angebote annehmen.

(6) 1Plattformteilnehmer sind verpflichtet, unverzüglich nach Registrierung sämtliche auf der Plattform abgefragten Informationen, wie zum Beispiel Unternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifikationsparameter, auf dieser anzugeben. 2Diese Angabe dient zur Vorbereitung und Ausführung von nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnotfalllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsgesetzes. 3Die geforderten Informationen sind für alle Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde anzugeben. 4Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesicherungsgesetz notwendigen Informationen über die Plattform abfragen. 5Plattformteilnehmer müssen diese Informationen nach Feststellung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder auf Anforderung der Bundesnetzagentur fortlaufend aktualisieren.

(7) Wurde bis zum Ablauf des 4. April 2023 einer Pflicht nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 5 nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann ein Bußgeldverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach dem 5. April 2023 behoben wurde.





 

Frühere Fassungen von § 1a GasSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
vom 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
aktuell vorher 23.05.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730
aktuellvor 23.05.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a GasSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a GasSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GasSV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 ... § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 7 GasSV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung (vom 05.04.2023)
... am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a , 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... die Wörter „oder die Gasspeicheranlagen betreiben" eingefügt. 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1a Digitale Plattform". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ § 1a Absatz 3 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 6 Satz 1" eingefügt. bb) ... bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... b) In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ §§ 1a und 2 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ... Nummer 1 die Wörter „§§ 1a und 2 Absatz 2" durch die Wörter „ §§ 1a , 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung der Gassicherungsverordnung
... das Wort „transportieren" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a (1) Der Marktgebietsverantwortliche ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a (1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 ... § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... Aufzählung wird die Angabe „des § 2 Abs. 2" durch die Wörter „der §§ 1a und 2 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 ...