(2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach
§ 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen.
(3) Ab dem 23. April 2025 können die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die ihnen von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, nach den
§§ 21 und
22 des Implantateregistergesetzes verarbeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318
Artikel 1 2. IRegBVÄndV ... wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „ § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate". ... 2024 erfolgt ist," ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie ... 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate (1) Für ...