(1)
1Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
2Davon abweichend sollen Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen und ausschließlich Nutzer im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Nummer 2 betreffen, spätestens mit Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch angeboten werden.
3Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer Verwaltungsleistung nach Satz 2 kann bei berechtigtem Interesse des Nutzers abgewichen werden.
4Erfolgt ein ausschließlich elektronisches Angebot bereits vor Ablauf des Zeitraums nach Satz 2, so ist darüber an geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.
(2)
1Nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes.
2Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
(3) 1Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen, sodass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. 2Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den Portalverbund sicherzustellen.
(4) 1Der Bund stellt im Verwaltungsportal des Bundes für die Suche nach elektronischen Verwaltungsleistungen im Portalverbund einen Suchdienst bereit. 2Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Suchdienst auch für ihre Verwaltungsportale mitnutzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245