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§ 1a - Schnellladegesetz (SchnellLG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur
1Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 1a SchnellLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 12 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a SchnellLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a SchnellLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchnellLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 12 VGenVBG Änderung des Schnellladegesetzes
... § 1 des Schnellladegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs ... vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur Die ...
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