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§ 1b - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 1b Einschränkungen im Baugewerbe
1Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. 2Sie ist gestattet
- a)
- zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
- b)
- zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 642 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 1b AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 BGBl. I S. 642 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (vom 01.04.2017)
... Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1 , des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht ...
§ 16 AÜG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2023)
... § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, 1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, 2. einen ...
Zitat in folgenden Normen
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 SchwarzArbG Zweck des Gesetzes (vom 01.04.2021)
... b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes ...
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023)
... b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder c) entgegen § 6a Absatz 2 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 642
Artikel 1 1. AÜGÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... Überlassung eingestellt und beschäftigt wird," eingefügt. 4. § 1b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlässt oder für sich tätig werden lässt, 4. ... und b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden, 6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe ...
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