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§ 1c - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1c Elektromobilität
(1) 1Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
- 1.
- Batterieelektrofahrzeugen sowie
- 2.
- von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
- 1.
- elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
- 2.
- elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 1c StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1c StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1c StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 1c Elektromobilität". b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende ... „§ 1c Elektromobilität". b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt: ... vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt." 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „§ 1c Elektromobilität (1) ... 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „ § 1c Elektromobilität (1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung ... ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden." 4. Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 1d und 1e ...
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