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§ 1c - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1c Elektromobilität



(1) 1Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von

1.
Batterieelektrofahrzeugen sowie

2.
von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).

2Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. 3Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2 ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.

(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung

1.
elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie

2.
elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 1c StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1c StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1c StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 1c Elektromobilität". b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende ... „§ 1c Elektromobilität". b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:  ... vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt." 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „§ 1c Elektromobilität (1) ... 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt: „ § 1c Elektromobilität (1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung ... ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden." 4. Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 1d und 1e ...