§ 2014 Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenZivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung (vom 26.11.2015) ... Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014 , 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der ... überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014 , 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2014_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht