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§ 2018 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2018 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Zitierungen von § 2018 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2018 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist (vom 30.06.2013)
... 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
Artikel 1 ErbVerjRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2018_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht