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§ 202 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
§ 202 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
- 1.
- auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
- 2.
- durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
- 3.
- durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
Zitierungen von § 202 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 202 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten ...
§ 257 InsO Vollstreckung aus dem Plan
... Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend. (2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen ...
Zitat in folgenden Normen
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 71 StaRUG Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
... aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. § 202 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für die Zwangsvollstreckung gegen einen ...
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