(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§
2033 bis 2041.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411