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§ 2034
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§ 2034 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2313 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2033
←
→
§ 2035
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2034 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2)
1
Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
2
Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2033
←
→
§ 2035
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Zitierungen von
§ 2034 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2034 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2032 BGB Erbengemeinschaft
... der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033
bis
...
§ 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
... verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach
§ 2034
dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ...
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