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§ 203 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung



(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,

2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder

3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) 1Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.



 

Zitierungen von § 203 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 203 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 InsO Verjährung
... an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung ( § 203 ) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 ...
§ 211 InsO Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
... oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 115 GenG Nachtragsverteilung (vom 18.08.2006)
... Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen. Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, hat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 203 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter „nach § 203 der Insolvenzordnung" ... Wörter „(§ 203 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter „nach § 203 der Insolvenzordnung" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen" ...